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   OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14571
OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20 (https://dejure.org/2020,14571)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2020 - 13 WF 100/20 (https://dejure.org/2020,14571)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 (https://dejure.org/2020,14571)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung in Corona-Zeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 887
  • MDR 2020, 864
  • FamRZ 2020, 1673

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20
    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2004, 506; GRUR 2017, 318; vgl. Kroiß/Siede/Braun, a. a. O., § 89 Rn. 15).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20
    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2004, 506; GRUR 2017, 318; vgl. Kroiß/Siede/Braun, a. a. O., § 89 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung:

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2024 - 5 WF 166/23

    Vollstreckung von abgeänderten Umgangsvereinbarungen

    Da die Eltern hier Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie auch Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt (vgl. OLG Brandenburg vom 05.06.2020 - 13 WF 100/20, juris Rn. 8; OLG Frankfurt vom 01.03.2019 - 4 WF 22/19, juris Rn. 10; OLG Nürnberg vom 21.08.2017 - 7 WF 881/17, juris Rn. 11; nicht überzeugend insoweit OLG Brandenburg vom 23.05.2017 - 9 WF 118/17, juris Rn. 2; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, FamFG, 7. Auflage 2020, § 89 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2022 - 13 WF 191/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen

    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, Beschluss v. 21.04.2021, 13 WF 51/22, juris; FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; Rake a. a. O. Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls eines

    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; Rake a. a. O. Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 9 UF 237/20
    Umgangsvereinbarungen dienen dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlass Vorrang haben und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll (Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 780).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2022 - 13 WF 185/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls von

    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; Senat, FamRZ 2020, 1673; Rake a. a. O. Rn. 17).
  • OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21

    Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen vollstreckbaren

    Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind grundsätzlich neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und ggf. des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie ggf. seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 WF 100/20, FamRZ 2020, 1673, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 13 WF 67/23

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfall des Umgangs; Rechtsfolgen des

    Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; Senat, FamRZ 2020, 1673; Rake a. a. O. Rn. 17).
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